Mitwirkungsrecht der Aktionäre
Stimmrechtsbeschränkungen und -vertretungen
Erwerberinnen bzw. Erwerber von Namenaktien werden auf Gesuch als Aktionärinnen oder Aktionäre mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen, falls sie ausdrücklich erklären, diese Namenaktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben zu haben und dass keine Vereinbarung über die Rücknahme oder die Rückgabe der entsprechenden Aktien besteht und dass sie das mit den Aktien verbundene wirtschaftliche Risiko tragen.
Das von einem Nominee insgesamt gehaltene Aktienkapital darf 2 % des ausgegebenen Aktienkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Der Verwaltungsrat kann über diese Eintragungsgrenze hinaus Nominees mit Stimmrecht im Aktienbuch eintragen, falls die Nominees Namen, Adressen, Staatsangehörigkeit und die Aktienbestände derjenigen Personen offenlegen, für deren Rechnung sie 2 % oder mehr des ausgegebenen Aktienkapitals halten. Im Berichtsjahr wurden keine Eintragungen über die Grenze von 2 % vorgenommen.
An der Generalversammlung berechtigt jede Aktie zu einer Stimme. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Aktionärin oder der Aktionär im Aktienregister der ORIOR AG als Aktionärin oder Aktionär mit Stimmrecht eingetragen ist. Stimmberechtigte Aktionärinnen und Aktionäre können sich mittels schriftlicher Vollmacht durch einen von ihnen bestimmten Vertreter, der selbst nicht Aktionär zu sein braucht, oder durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass Aktionärinnen und Aktionäre dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter auch elektronisch Vollmachten und Weisungen erteilen können. Alle von einer Aktionärin oder einem Aktionär gehaltenen Aktien können nur von einer Person vertreten werden.
Bei Beschlüssen über die Entlastung des Verwaltungsrats haben Personen, die in etwelcher Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Daneben enthalten die Statuten der Gesellschaft keine Stimmrechtsbeschränkungen und weichen hinsichtlich der Stimmrechtsvertretung nicht vom Gesetz ab.
Statutarische Quoren
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen – soweit dem nicht eine zwingende Vorschrift des Gesetzes oder anderslautende Bestimmungen der Statuten entgegenstehen – mit der Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Kommt bei Wahlen im ersten Wahlgang eine gültige Wahl nicht zustande und steht mehr als eine Bewerberin / ein Bewerber zur Wahl, ordnet die / der Vorsitzende einen zweiten Wahlgang an, in welchem das relative Mehr der vertretenen Aktienstimmen entscheidet. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Traktandierung
Aktionärinnen und Aktionäre, die alleine oder zusammen mindestens 0.5 % des Aktienkapitals oder der Stimmen verfügen, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands oder die Aufnahme eines Antrags zu einem Verhandlungsgegenstand in die Einberufung der Generalversammlung verlangen. Der entsprechende Antrag muss mindestens 60 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich, unter Angabe des Verhandlungsgegenstands und der Anträge der Aktionärin oder des Aktionärs beim Verwaltungsrat der Gesellschaft eingehen.
Eintragungen im Aktienbuch
Nach Versand der Einladungen zur Generalversammlung und bis am Tag nach der Generalversammlung werden keine Eintragungen im Aktienbuch vorgenommen, sofern der Verwaltungsrat keinen anderen Stichtag bekannt gibt.